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TEIL I
TITEL I
DEFINITION UND ZIELE DER UNION
Artikel I-1
Gründung der Union
(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten
Europas, ihre Zukunft
gemeinsam zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische
Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.
Die Union koordiniert die
diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von
den Mitgliedstaaten
übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte
achten und sich verpflichten,
sie gemeinsam zu fördern.
Artikel I-2
Die Werte der Union
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde,
Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der
Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.
Diese Werte sind allen
Mitgliedstaaten in einer
Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung,
Toleranz, Gerechtigkeit,
Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Artikel I-3
Die Ziele der Union
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer
Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem
Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage
eines
ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem
Maße wettbewerbsfähige
soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt
abzielt, sowie ein
hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.
Sie fördert den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert
soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität
zwischen den
Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten.
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und
sorgt für den Schutz und die
Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert
die Union ihre Werte und Interessen.
Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger
Entwicklung, Solidarität und
gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel,
zur Beseitigung der
Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des
Kindes, sowie zur strikten
Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung
der Grundsätze der
Charta der Vereinten Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den
Zuständigkeiten, die ihr
in der Verfassung übertragen sind.
Artikel I-4
Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung
(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr
sowie die Niederlassungsfreiheit
werden von der Union und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung
gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich
jede
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel I-5
Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten
(1) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor der Verfassung
sowie die nationale
Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer
und verfassungsrechtlicher
Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung
zum Ausdruck kommt.
Sie
achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung
der territorialen
Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den
Schutz der nationalen
Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen
sich die Union und
die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich
aus der Verfassung ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder
besonderer Art zur
Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder den Handlungen
der Organe der
Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer
Aufgabe und unterlassen alle
Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden
könnten.
Artikel I-6
Das Unionsrecht
Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der
Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Artikel I-7
Rechtspersönlichkeit
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.
Artikel I-8
Die Symbole der Union
Die Flagge der Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf
blauem Hintergrund dar.
Die Hymne der Union entstammt der „Ode an die Freude“ aus der
Neunten Symphonie von Ludwig
van Beethoven.
Der Leitspruch der Union lautet: „In Vielfalt geeint“.
Die Währung der Union ist der Euro.
Der Europatag wird in der gesamten Union am 9. Mai gefeiert.
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