[index]
BUNDESBRIEF
IN GOTTES NAMEN. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, daß Friedensordnungen
dauernde Geltung gegeben werde.
Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und
die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf
die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander
Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb der Täler und
außerhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden,
die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.
Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der anderen Beistand auf eigene Kosten
zur Abwehr und Vergeltung von böswilligen Angriff und Unrecht eidlich gelobt
in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, jedoch in der Weise,
daß jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll.
Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, daß wir in den Tälern
durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben
hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen.
Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen
vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten.
Vor allem ist bestimmt, daß wer einen andern böswillig, ohne Schuld,
tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren
soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt
und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.
Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als
Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt,
ist dem Geschädigten ersatzpflichtig.
Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut
in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. Niemand soll einen
andern, außer einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden
und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. Im übrigen soll jeder
seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er
zu antworten hat, bezeichnen. Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt
ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genugtuung
anzuhalten. Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein
Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen
gehalten, den andern zu schützen. Diese Ordnungen sollen, so Gott will,
dauernden Bestand haben.
Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt
und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden.
Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.
[index]